Allgemeine Geschaftsbedingungen
I. Allgemeines
1.
Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und
Geschäfts-bedingungen.
2. Unsere AGB gelten ab Vertragsabschluß oder Auftragsbestätigung, auch
für Folge-aufträge, ohne dass es eines weiteren Verweises auf diese
geben muss. Abweichungen von unseren AGB sind ausdrücklich zu
vereinbaren.
3. Material-, Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie Arbeitszeitverkürzungen
berechtigen uns, Preise und Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern.
4. Unsere Lieferbedingungen haben Geltung auch dann, wenn der Besteller
in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit der Verkaufsbedingungen
des Lieferanten ausschließt. Mündlich getroffene Vereinbarungen und
besondere Abreden bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen
Bestätigung.
II. Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Angebote sind erst ab Vertragsabschluß oder Auftragsbestätigung durch uns verbindlich.
3. Die von uns gemachten technischen Erklärungen, ebenso wie die
Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und sonstige Angaben u. ä. in Katalogen,
Preislisten und dergleichen beinhalten nur Näherungswerte und sind
daher unverbindlich.
4. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder der Eignung
der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn
dies schriftlich ausdrücklich als Zusicherung erfolgt.
5. Auftragsbestätigungen, die nach den Bestellungen des
Auftraggebers erstellt werden, müssen unverzüglich durch den
Auftraggeber überprüft werden, da spätere Änderungen nicht mehr
anerkannt werden können (s. a. II/6 und II/7).
6. Für Änderungen von bestätigten oder in der Produktion bereits
eingerichteten Aufträgen erheben wir eine Änderungs- bzw.
Umrüstungsgebühr von
3 % der Nettoauftrags- bzw. Änderungssumme, bzw. die angefallenen
Kosten
mind. jedoch 100€.
7. Bei Auftragsstornierung durch den Auftraggeber, später als 7
Kalendertage nach Auftragsbestätigung bzw. Vertragsabschluß oder
eingerichteter bzw. begonnener Produktion, erheben wir eine
Abstandsleistung in Höhe von 10 % des stornierten Nettoauftragswertes,
bzw. die angefallenen Kosten min. jedoch 1000,00 €.
8. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter und
DIN-Vorschriften, auf die wir hinweisen, strikt einzuhalten.
9. Wir sind zum Vertragsrücktritt berechtigt bei Einwirkung höherer
Gewalt oder ähnlichen Ereignissen, dies gilt auch bei auftretenden
Betriebsstörungen die wir nicht zu vertreten haben.
10. Unsere Vertragspflicht kann durch Teillieferungen erfüllt werden.
III. Preisstellung, Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
1. Die Preise gelten ab Werk und sind gültig für 60 Tage ab
Auftragsbestätigung bzw. Vertragsabschluß unter Berücksichtigung I. 3.
Wir sind berechtigt Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen ohne
Sicher-heitsleistungen, im Übrigen gelten die §§ 648 und 648a BGB.
2. Sonstige Mehraufwendungen, die der Kunde veranlasst, werden
gesondert in Rechnung gestellt, soweit sie nicht Auftragsbestandteil
sind.
3. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer,
die wir nach den jeweils geltenden Sätzen in unseren Rechnungen
zusätzlich berücksichtigen und getrennt ausweisen. Alle sonstigen
Steuern, Zölle, Abgaben und dergleichen gehen zu Lasten des Abnehmers.
4. Die Verpackungsordnung sieht eine Rücknahmepflicht, jedoch
keine Rück-holpflicht vor, d.h., Kosten für den Rücktransport werden
unsererseits nicht übernommen. Unfreie Verpackungsrücksendungen werden
nicht angenommen. Kosten für Entsorgung/Rücknahme sind im Preis nicht
enthalten.
5. Die Transportgefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Ware
unser Lager verlässt, gleichgültig, wer die Frachtkosten zu tragen hat.
6. Sofern die Frachtkosten zu unseren Lasten gehen, bestimmen wir Versandweg und Versandart.
7. Rücksendungen werden nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges
Ein-verständnis vorliegt. Eine Gutschrift erfolgt für Originalverpackte
und unbe-schädigte Waren mit 80 % des berechneten Preises. Notwendige
Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie uns entstandene
Transportkosten werden zusätzlich gekürzt. Sonderanfertigungen werden
nicht zurückgenommen bzw. gutgeschrieben
IV. Zahlung
1. Unsere Rechnungen werden nach Auslieferung der Ware ab Lager
erstellt und sind ab Ausstellungsdatum zahlbar. Bei einem Auftragswert
=15000 € sind 30 % des Auftragswertes netto ohne Abzüge vor Beginn der
Arbeiten als Anzahlung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem
wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug ist unzulässig,
soweit noch Forderungen aufgrund älterer fälliger Rechnungen
unbeglichen sind.
2. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des
Einzuges und der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar
ist.
3. Diskont-, Einzugs- sowie sonstige Spesen und Auslagen gehen zu Lasten des Abnehmers.
V. Zahlungsverzug und Zahlungsfähigkeit
Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Verzugszinsen zu 10 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, unter Ablehnung der Erfüllung Schadenersatz zu verlangen oder von dem Liefervertrag zurückzutreten. Sind noch weitere Lieferverträge mit dem Käufer nicht oder nicht vollständig erfüllt, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist, die Erfüllung auch dieser Verträge bis zur Bewirkung der nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung zu verweigern oder unter endgültiger Ablehnung ihrer Erfüllung Schadenersatz zu verlangen oder von ihnen zurückzutreten.
VI. Gewährleistung und sonstige Haftung
1. Der Abnehmer hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig
und vollständig zu prüfen. Bei der Prüfung erkennbare Mängel und
Fehlbestände müssen innerhalb von 10 Tagen schriftlich gerügt werden.
Bei verspäteter Mängel- oder Fehlmengenanzeige entfallen
Gewährleistungsansprüche. Zeigt sich später ein nicht sofort
erkennbarer Mangel, so hat der Abnehmer uns davon unverzüglich
schriftlich zu unterrichten.
2. Unsere Gewährleistung erstreckt sich über 24 Monate ab
Gefahrenübergang auf zugesicherte Eigenschaften und auf die
Fehlerfreiheit der Ware hinsichtlich Material und Verarbeitung
entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
3. Der Kunde ist für Gewährleistungsmängel beweispflichtig.
4. Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel verpflichten uns,
nach unserer Wahl entweder diese zu beseitigen oder das fehlerhafte
Teil innerhalb einer angemessenen Lieferzeit umzutauschen.
5. Ein Rücktritt vom Vertrag oder zur Preisminderung hat der Kunde
nur bei begründeter und von uns anerkannter Mängelanzeige bzw., wenn
wir innerhalb einer Frist von 6 Wochen auf die Mängelanzeige nicht
reagieren. Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn dem Abnehmer die
Übernahme der Ware zu einem geminderten Preis Billigenderweise nicht
zugemutet werde kann.
6. Schadenersatzansprüche, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage
gestützt, bestehen nur in den Fällen der §§ 11, Nr. 7 AGBG (grob
fahrlässige Vertragsverletzung), 11, Nr. 8 (b) AGBG (Verzug und
Unmöglichkeit, soweit von uns grob fahrlässig verschuldet), 11, Nr. 9
AGBG (Interessenwegfall des Abnehmers bei Teilverzug und
Teilunmöglichkeit, jedoch auch nur hier, soweit diese von uns grob
fahrlässig verschuldet sind) und bei grob fahrlässig falsch
zugesicherten Eigenschaften. Darüber hinaus besteht auch in diesen
Fällen kein Anspruch auf Ersatz des so genannten mittelbaren bzw.
Mangelfolgeschadens
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegeständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag
sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechtes Anwendung
finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei
Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen
Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus
folgendes:
4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten
Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur
Einbeziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht
einzu-ziehen, solange der Kunde seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, können
wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Aufgaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird
stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenst änden zur Zeit
der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum
für uns.
7. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum
hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
VIII. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der BRD. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und das UN- Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist Mittweida. Gegenüber Abnehmern, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, das AG Hainichen bzw. das LG Chemnitz. Jedoch behalten wir uns das Recht vor, den Abnehmer auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

IMM TransferZentrum Mittweida